Fast 70 des über 400 Mitglieder zählenden Haus- und Grundbesitzervereins Lindenberg kamen Ende Februar zur
Generalversammlung in den Gasthof „Bayerischer Hof“. Lindenberg – auch bekannt als „Hutmacherstadt“ – liegt nur
etwa 12 Kilometer von Lindau entfernt und gehört zum Landkreis Lindau.
Keine Überraschungen brachten die satzungsgemäßen Neuwahlen: erwartungsgemäß wurde Gerhard Alger
(im Bild 2. v.li.) in seinem Amt als 1. Vorsitzender einstimmig bestätigt. Frank Müller (hintere Reihe 2.v.re.)
bleibt 2. Vorsitzender. Das Amt des Schatzmeisters übernimmt für die nächsten 2 Jahre wieder Matthias Eckart
(hintere Reihe 2. V. li.). Schriftführerin bleibt Irmgard Zwisler (vordere Reihe 2.v.re.).
Im Anschluss an die Neuwahlen stellte der Direktionsbeauftragte der Bayerischen Hausbesitzer-Versicherung,
Erich Sedlmeyr (rechts im Bild) die Besonderheiten der von seiner Gesellschaft angebotenen Rechtschutzversicherung vor.
Neben der seit 1. November 2011 geltenden Trinkwasserverordnung war Hauptthema die Umlage und Abrechnung
von Betriebskosten. RA Manfred Nikui, Chefjustiziar von Haus & Grund Bayern, München, erläuterte die Betriebskosten,
die überhaupt auf die Mieter umgelegt werden können. Dazu gehören die Grundsteuer, Kanal, Wasser, Straßenreinigung
und Müll, Heizkosten und Gartenpflege, um nur einige zu nennen. Verwaltungs-, Instandhaltungs- und
Instandsetzungskosten gehören dagegen nicht zu den Betriebskosten. Betriebskosten müssen ausdrücklich umgelegt
werden. Abgerechnet werden können sie nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart ist. Nikui: „Ausreichend
ist ein Verweis auf die Betriebskostenarten der Betriebskostenverordnung, die den Mietvertragsformularen von
Haus + Grund München beiliegt“.
Nikui wies weiter darauf hin, dass im Mietvertrag schriftlich eine eindeutige Regelung darüber getroffen werden
muss, dass auf die Betriebskosten Vorauszahlungen zu leisten sind und dass diese im Falle erhöhter Kosten auch
entsprechend erhöht werden können. Die Höhe der Vorauszahlungen sollte angemessen, also nicht zu niedrig sein.
Davon profitiert allein der Mieter! Als Vermieter tritt man das Jahr über in Vorlage für die Betriebskosten und hat
überdies den Aufwand, die nachzahlenden Kosten beim Mieter einzufordern, so RA Manfred Nikui. Für die Abrechnung der
Betriebskosten empfahl Nikui dringend die Verwendung des Abrechnungsformblatts für Mitglieder eines Haus- und
Grundbesitzervereins wie Lindenberg.
RA Manfred Nikui stellte klar, dass jeder Mieter nach Zugang der Betriebskostenabrechnung ein Prüfungsrecht hat.
Die Rechtsprechung geht von einem ca. 4-wöchigen Prüfungszeitraum aus. Danach wird die Abrechnung fällig und der
Mieter muss eine Nachforderung bezahlen. RA Manfred Nikui: „Der Mieter kann Einwendungen gegen eine Abrechnung
innerhalb eines Jahres seit Zugang bei ihm vorbringen. Diese Frist berührt aber seine Zahlungspflicht nicht“.
|