Gerhard Alger, 1. Vorsitzender von Haus & Grund Lindenberg, hatte Grund zur Freude. Eine Vielzahl von Mitgliedern trotzten Sturmtief
und Schneegestöber und erschienen zahlreich zur Jahreshauptversammlung des Vereins. Allerdings kommen derzeit auch auf Immobilienbesitzer
stürmische Zeiten zu. So stellte Alger fest, dass die Situation insbesondere für Vermieter immer schwieriger, die Rechtslage immer
undurchsichtiger wird. In der alltäglichen Beratungs- und Vereinspraxis kämen ihm immer wieder verärgerte und enttäuschte Mitglieder
unter, die nach schlechten Erfahrungen ihre Immobilie veräußern. Daher versuchte Alger den Anwesenden auch Mut zu machen und untermauerte
seinen Appell mit Statistiken, die belegen, dass Mieter von privaten Vermietern Überdurchschnittlich zufrieden sind.
Nach dem offiziellen Teil der Jahreshauptversammlung folgten zwei Referate. Als Redner konnte Alger Walter Maier, Direktionsbeauftragter
der Hausbesitzerversicherung, sowie RA Roman Sostin, Syndikusrechtsanwalt von Haus & Grund Bayern, gewinnen. Maier gab den interessierten
Zuhörern einen überblick über Versicherungen, die für Immobilienbesitzer von Wert sind. So stellte er die Wichtigkeit einer umfassenden
Wohngebäudeversicherung vor, die nicht nur Schäden durch Feuer abdeckt, sondern auch Starkregen, Sturm oder Hagel eingreift. Daneben gäbe
es speziell Vermieter-Haftpflichtversicherungen sowie speziell für Wohnungseigentümer eine Wohnungseigentümerhaftpflichtversicherung.
Eine Rechtsschutzversicherung, exklusiv für Haus & Grund-Mitglieder, rundet das Angebot der Hausbesitzer-Versicherung ab.
Im Anschluss referierte RA Sostin Über die Tücken des Erbrechts, speziell beim Vererben von Immobilien. Er stellte den Anwesenden dar,
wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist, wenn kein Testament vorliegt. In diesem Fall können schnell große Erbengemeinschaften entstehen,
die sich nach dem Sterbefall in oft langwierigen Rechtstreitigkeiten auseinandersetzen müssen. Daher riet der Jurist den Anwesenden, für den
Todesfall vorzusorgen. Dabei zeigte er bestimmte Fallstricke auf, die in der Praxis immer wieder zu Problemen führen. So beispielsweise die
fälschliche Verwendung des Wortes Vermachen. Ein Vermächtnis gäbe dem Berechtigten, anders als dem Erben, lediglich einen Anspruch auf
Herausgabe bestimmter im Testament genannter Gegenstände oder Anteile am Erbe. Dabei würden die Begriffe im allgemeinen Sprachgebrauch
meist synonym verwendet. Auch die Möglichkeit der Schenkung zu Lebzeiten, die sogenannte vorweggenommene Erbfolge, erläuterte RA Sostin
als weitere Möglichkeit der Vorsorge.
Nach einer intensiven Fragerunde schloss Alger die gelungene und interessante Veranstaltung.
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