Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein
Lindenberg im Allgäu und Umgebung e.V.

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Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Lindenberg im Allgäu und Umgebung e.V.


Stand: 02.07.2022  

Bericht:
 

Gerhard Alger

1. Vorsitzender von Haus & Grund Lindenberg

Erbschaftsteuer verfassungswidrig

Die unterschiedliche Behandlung von Bargeld, Immobilien und Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht Ende Januar diesen Jahres entschieden. Gerechter soll es in Zukunft zugehen – das ist der Kern der Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer fällte, sagte RA Manfred Nikui, Chefjustiziar des Landesverbandes Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V., München, auf der Jahreshauptversammlung des Haus- und Grundbesitzervereins Lindenberg im Allgäu, vor 60 erschienenen Mitgliedern am  Donnerstag, dem 15. März 2007, im Hotel „Bayerischer Hof“ in Lindenberg.

In einem umfangreichen Geschäftsbericht ging der Vorsitzende des Vereins, Gerhard Alger, zuvor auf die zahlreichen Aktivitäten seines Vereins im abgelaufenen Ge­schäftsjahr ein. Er lobte insbesondere die Fortbildungsveranstaltungen des Landesverbandes, an denen Vorstandsmitglieder des Vereins in der Regel teilgenommen haben. Ebenso besuchte man den Landesverbandstag in Kempten im letzten Jahr, der mit seinem Juristischen Forum viele interessante Informationen für die tägliche Arbeit bei Haus & Grund geboten hat. Besonders freute sich Alger darüber, dass auch in 2006 dem Verein mehr neue Mitglieder beigetreten seien als durch Austritt oder Tod ausgeschieden sind. Die Finanzen des Vereins sind gesund, sagte Alger abschließend.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungs­gerichts in ihrer derzeitigen Form gegen das Grundgesetz, weil unter anderem Im­mobilienbesitz deutlich unterhalb seines wirklichen Verkehrswertes angesetzt wird, erklärte Nikui in seinem anschließenden Vortrag den Beschluss aus Karlsruhe. Derzeit gelte das sog. Bedarfsverfahren, mit dem steuerlich unbebaute Grundstücke bei Tod oder Schenkung nach dem Bo­denrichtwert und bebaute Grundstücke nach ihrem Ertragswert bewertet werden müssen. Folge: Häuser würden durchschnittlich mit nur 50-70 Prozent ihres Verkehrswertes steuerlich in Ansatz gebracht. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz ver­letzt. Es müssten künftig in allen Fällen die Verkehrswerte (Marktwerte) zugrunde gelegt werden. Vorerst gelte aber noch das bisherige Recht. Wer jetzt noch zu Lebzeiten Immobilienbesitz übergebe, könne unter Umständen so erheblich Steuern sparen. Bis Ende 2008 muss die Bundesregierung dann die Vor­gaben aus Karlsruhe umgesetzt haben. Erben wird dann teurer.

„Verschonungsnormen“ zulässig

In einem zweiten Schritt dürfe der Gesetzgeber aber künftig auch die Erben oder die Beschenkten von Immobilienvermögen steuerlich begünstigen, wenn dafür „ausrei­chende Gemeinwohlgründe“ wie die „zur Verfügungstellung von Wohnraum“ vorlägen. Dies könne vom Gesetzgeber z.B. durch einen besonderen Steuerfreibetrag oder einen verminderten Steuersatz bei der Überlassung von Immobilien berücksich­tigt werden, sagte RA Manfred Nikui weiter. Nach Ansicht des Juristen seien kleine und mittlere Erbschaften von dem Karlsruher Beschluss wohl nicht betroffen. Nikui wies auch darauf hin, dass das Bundesverfassungsgericht schon 1995 entschieden hatte, dass ein „selbstgenutztes normales Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung“ steuerfrei an die nächste Generation übergehen müssten. Dazu müssten aber unter anderem  die regionalen Gegebenheiten berücksichtigt werden, so dass die Übertra­gung eines Einfamilienhauses in Hochpreisgebieten wie z.B. in München ebenso steuerfrei bleibe, wie in Gebieten mit mittleren Immobilienpreisen, forderte Nikui in Namen seines Verbandes. Derzeit könne der Ehegatte steuerfrei 307.000 Euro und jedes Kind 205.000 Euro erben.

Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide, die wegen des Verfahrens in Karlsruhe noch vorläufig ergingen, haben nun Bestand. Es gäbe durch das Urteil weder Erstattungen noch Nachzahlungen, so Nikui zum Abschluss seiner Ausführungen.

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