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Gerhard
Alger
1.
Vorsitzender von Haus & Grund Lindenberg |
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Erbschaftsteuer
verfassungswidrig
Die unterschiedliche
Behandlung von Bargeld, Immobilien und Betriebsvermögen im
Erbschaftsteuerrecht verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das
Bundesverfassungsgericht Ende Januar diesen Jahres entschieden.
Gerechter soll es in Zukunft zugehen – das ist der Kern der
Entscheidung, die das Bundesverfassungsgericht zur Erbschaftsteuer fällte,
sagte RA Manfred Nikui, Chefjustiziar des Landesverbandes Bayerischer
Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V., München, auf der Jahreshauptversammlung
des Haus- und Grundbesitzervereins Lindenberg im Allgäu, vor 60
erschienenen Mitgliedern am Donnerstag,
dem 15. März 2007, im Hotel „Bayerischer Hof“ in Lindenberg.
In einem umfangreichen
Geschäftsbericht ging der Vorsitzende des Vereins, Gerhard Alger, zuvor
auf die zahlreichen Aktivitäten seines Vereins im abgelaufenen Geschäftsjahr
ein. Er lobte insbesondere die Fortbildungsveranstaltungen des
Landesverbandes,
an denen Vorstandsmitglieder des Vereins in der Regel teilgenommen haben.
Ebenso besuchte man den Landesverbandstag in Kempten im letzten Jahr, der
mit seinem Juristischen Forum viele interessante Informationen für die tägliche
Arbeit bei Haus & Grund geboten hat. Besonders freute sich Alger darüber,
dass auch in 2006 dem Verein mehr neue Mitglieder beigetreten seien als
durch Austritt oder Tod ausgeschieden sind. Die Finanzen des Vereins sind
gesund, sagte Alger abschließend.
Die Erbschaft- und
Schenkungsteuer verstößt nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts in
ihrer derzeitigen Form gegen das Grundgesetz, weil unter anderem Immobilienbesitz
deutlich unterhalb seines wirklichen Verkehrswertes angesetzt wird, erklärte
Nikui in seinem anschließenden Vortrag den Beschluss aus Karlsruhe.
Derzeit
gelte das sog. Bedarfsverfahren, mit dem steuerlich unbebaute Grundstücke
bei Tod oder Schenkung nach dem Bodenrichtwert und bebaute Grundstücke
nach ihrem Ertragswert bewertet werden müssen. Folge: Häuser würden
durchschnittlich mit nur 50-70 Prozent ihres Verkehrswertes steuerlich
in Ansatz gebracht. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt. Es müssten
künftig in allen Fällen die Verkehrswerte (Marktwerte) zugrunde gelegt
werden. Vorerst gelte aber noch das bisherige Recht. Wer jetzt noch zu
Lebzeiten Immobilienbesitz übergebe, könne unter Umständen so erheblich
Steuern sparen. Bis Ende 2008 muss die Bundesregierung dann die Vorgaben
aus Karlsruhe umgesetzt haben. Erben wird dann teurer.
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„Verschonungsnormen“
zulässig
In einem zweiten
Schritt dürfe der Gesetzgeber aber künftig auch die Erben oder die
Beschenkten von Immobilienvermögen steuerlich begünstigen, wenn dafür
„ausreichende Gemeinwohlgründe“ wie die „zur Verfügungstellung
von Wohnraum“ vorlägen. Dies könne vom Gesetzgeber z.B. durch einen
besonderen Steuerfreibetrag oder einen verminderten Steuersatz bei der Überlassung
von Immobilien berücksichtigt werden, sagte RA Manfred Nikui weiter.
Nach Ansicht des Juristen seien kleine und mittlere Erbschaften von dem
Karlsruher Beschluss wohl nicht betroffen. Nikui wies auch darauf hin,
dass das Bundesverfassungsgericht schon 1995 entschieden hatte, dass ein
„selbstgenutztes normales Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung“
steuerfrei
an die nächste Generation übergehen müssten. Dazu müssten aber unter
anderem die regionalen
Gegebenheiten berücksichtigt werden, so dass die Übertragung eines
Einfamilienhauses in Hochpreisgebieten wie z.B. in München ebenso
steuerfrei bleibe, wie in Gebieten mit mittleren Immobilienpreisen,
forderte Nikui in Namen seines Verbandes. Derzeit könne der Ehegatte
steuerfrei 307.000 Euro und jedes Kind 205.000 Euro erben.
Erbschaft- und
Schenkungsteuerbescheide, die wegen des Verfahrens in Karlsruhe noch vorläufig
ergingen, haben nun Bestand. Es gäbe durch das Urteil weder Erstattungen
noch Nachzahlungen, so Nikui zum Abschluss seiner Ausführungen.
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