Im Anschluss daran stellte Nikui den interessierten Mitgliedern wichtigsten Änderungen der Energieeinsparverordnung 2009
vor. Er ging insbesondere auf die Fragen ein, was denn nun Hauseigent&uumel;mer bzw. Vermieter tun müssten bzw. Mieter
verlangen/nicht verlangen können. So m&uumel;ssen bei Bestandsgebäuden – egal ob selbstgenutzt oder vermietet – bis
31.12.2011 die oberste begehbare Geschossdecke von beheizten Räumen (z.B. die Speicherdecke) eines Hauses mit
einer Wärmedämmung versehen sein oder das darüber liegende Dach entsprechend gedämmt werden. Nur wenn diese
„unbedingte Nachrüstpflicht ausfällt“ nicht erfüllt werde, liege ein Mangel vor. Folge: der Mieter könne die
Miete kürzen. Der Verbandsjurist wies ausdrücklich darauf hin, dass kein Vermieter zu weiteren als den vorstehend
genannten Maßnahmen verpflichtet sei. Der Eigentümer brauche also weder die Fassade zu dämmen, noch alte Fenster
auszutauschen, auch wenn dies energetisch sinnvoll wäre. Tue er dies aber freiwillig, könne er die jährliche Miete
um 11 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten erhöhen. Nikui: „Sind mehrere Wohnungen davon betroffen,
sind die Kosten angemessen, d.h. in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die einzelnen Wohnungen
aufzuteilen“.
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